Montag, 20.05.2013
als Startseite einrichten... zu Favoriten hinzufügen... Email-Kontakt Wirtschaftsjunioren Nordrhein-Westfalen e.V.
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsjunioren Nordrhein-Westfalen e. V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Münster.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben, Ziele
Die Wirtschaftsjunioren Nordrhein-Westfalen (nachstehend Landesverband genannt) sind ein Zusammenschluss aller den Wirtschaftsjunioren Deutschland im Bundesland Nordrhein-Westfalen angehörenden örtlichen Juniorenkreise, denen Führungs- und Führungsnachwuchskräfte aus allen Bereichen der Wirtschaft im Alter bis zu 40 Jahren angehören.


Der Landesverband versteht sich als überregionales Forum und zugleich als
Bindeglied zwischen der Organisation der Wirtschaftsjunioren Deutschland und den
Kreisen. Der Landesverband fördert die Zusammenarbeit, den Erfahrungsaustausch der Kreise untereinander und ist die im Rahmen der Vereinigung der Wirtschaftsjunioren Deutschland berufene Institution, in der sich die gemeinschaftliche verbandspolitische Willensbildung der Kreise auf Landesebene vollzieht. Es fallen insbesondere folgende Aufgaben an:


 Regelmäßiger überörtlicher Erfahrungs- und Gedankenaustausch (Mitglieder-versammlungen), Behandlung von wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Grundsatzthemen von überörtlicher Bedeutung (Wirtschaftsjuniorentag),

Pflege der Beziehungen der Kreise untereinander und Darstellung in der

Öffentlichkeit (Landeskonferenz), landesweite Umsetzung von Projektar-

beiten und Jahresthemen, offizielle Kontakte zur Landesregierung und zu

den Landesbehörden sowie Institutionen und die Erarbeitung und Vertretung gemeinsamer Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden und

sonstigen Institutionen in Fragen, die im allgemeinen Interesse der Junioren-

kreise liegen, Gründung neuer Juniorenkreise. Der eigenständige Charakter

der örtlichen Juniorenkreise wird im Übrigen nicht berührt.


§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Landesverbandes können die örtlichen Juniorenkreise werden,

sofern sie den Namen Wirtschaftsjunioren führen und Mitglied der Wirtschafts-

junioren Deutschland sind. Dies gilt nicht für bestehende Mitgliedschaften im Landesverband. Der Aufnahmeantrag ist an die Landesgeschäftsführung der Wirtschaftsjunioren Nordrhein-Westfalen zu richten. Über den Antrag entscheidet

der Landesvorstand. Lehnt der Landesvorstand einen Aufnahmeantrag ab, so

bleibt die Entscheidung über den Antrag der nächsten Mitgliederversammlung vorbehalten. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der

Austritt ist aufgrund schriftlicher Kündigung zum Ende des auf den Eingang der Kündigungserklärung beim Landesvorstand folgenden Kalenderjahres zulässig.

Ein Ausschluss ist zulässig, wenn der Juniorenkreis den von den Wirtschafts-

junioren NRW verfolgten Zielen und Aufgaben erheblich zuwiderhandelt oder

länger als ein Kalenderjahr mit der Beitragszahlung im Verzug ist. Über den

Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Landesvor-

standes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.


§ 4 Juniorenkreise
Ordentliches Mitglied eines Juniorenkreises kann grundsätzlich sein, wer bis zur
Vollendung des 40. Lebensjahres als Unternehmer, Mitglied der Geschäftsführung
oder des Vorstands oder leitender Angestellter tätig ist oder in Zukunft tätig werden soll. Andere Personen sollen dem Juniorenkreis nur angehören, wenn sie durch ihre berufliche Tätigkeit oder ihr Engagement den Zweck des Kreises fördern. Kreismitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, werden ab dem Ende des
Kalenderjahres, in dem das 40. Lebensjahr vollendet wurde, Fördermitglieder im
Sinne des Landesverbandes, falls sie weiterhin satzungsgemäß Kreismitglieder
bleiben. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in Organe des
Juniorenkreises, vor allem den vertretungsberechtigten Vorstand gewählt werden
oder den Juniorenkreis (insbesondere gegenüber dem Landesverband oder als
Delegierte) vertreten. Sofern ein Mitglied vor Vollendung des 40. Lebensjahres

bereits in ein Organ des Juniorenkreises gewählt wurde, verbleibt es bis zum Ende

seiner regulären Amtszeit vertretungsberechtigtes Mitglied dieses Organs. Im

Übrigen haben Fördermitglieder die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Satzungen von Juniorenkreisen sollen im Einklang mit dieser Satzung stehen.


§ 5 Organe
Organe der Wirtschaftsjunioren NRW sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Landesvorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller dem Landesverband
angehörenden Juniorenkreise. Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Sie werden vom Landesvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter im Landesvorstand, geleitet. Sofern eine Wahl zum Landesvorsitzenden ansteht, wird für den Wahlvorgang ein Wahlleiter gewählt. Auf der Mitgliederversammlung werden die Juniorenkreise durch Delegierte vertreten.


Delegierte sind:
- der Kreisvorsitzende (kraft Amtes)
- ein schriftlich bevollmächtigtes ordentliches Mitglied des

  Juniorenkreises gemäß § 4
- der Kreisgeschäftsführer (kraft Amtes)


Mitglieder des Landesvorstandes können nicht Delegierte eines Juniorenkreises

sein. Die Bevollmächtigung einer anderen Person als der genannten, insbesondere

eines Mitgliedes eines anderen Kreises, ist nicht zulässig. Auch eine Übertragung des Stimmrechts auf einen anderen Juniorenkreis oder Dritte ist nicht zulässig. Jeder Delegierte kann nur einen Kreis vertreten.

 

Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und der Übersendung einer Tagesordnung durch den Landesvorsitzenden schriftlich einzuberufen. Eine dieser Sitzungen ist anlässlich der Landeskonferenz abzuhalten, an der alle Mitglieder der zugehörigen Juniorenkreise (Plenarsitzung) mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt sind. Die Mitglieder-versammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Juniorenkreise oder mehr als zwei Drittel der Mitglieder des Landesvorstandes dies schriftlich beantragt.

 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Landesvorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die im nachfolgenden Absatz 9 Satz 2 getroffene Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

a) Grundsatzfragen, die die Gesamtheit der Mitglieder betreffen,

b) Satzungsänderungen,

c) die Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.

 

Sie ist zuständig für

a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes für das voran-

    gegangene Geschäftsjahr,

b) die Entgegennahme der Jahresrechnung, des Berichtes

    der Rechnungsprüfung sowie für die Entlastung des Landesvorstandes und der

    Rechnungsprüfer des vorangegangenen Geschäftsjahres,

c) die Wahl und Abberufung des Landesvorsitzenden und jedes einzelnen

    Mitgliedes des Landesvorstandes,

d) die Wahl und Abberufung von zwei Rechnungsprüfern für die Prüfung der

    Jahresrechnung des laufenden Geschäftsjahres.

Die Stimmenzahl eines Juniorenkreises richtet sich nach der Zahl seiner Mitglieder;
dabei ist der Landesverband berechtigt, den bis zum aktuell geltenden Stichtag für

die Beitragsermittlung des im Jahr der Versammlung laufenden Geschäftsjahres bei

dem Landesverband bekannten Mitgliederstand zugrunde zu legen. Jeder Juniorenkreis kann den für das Kalenderjahr geltenden Stichtag ab dem 1. Oktober des Vorjahres bei der Landesgeschäftsstelle erfragen. Bei der Ermittlung der Stimmenanzahl zählen Fördermitglieder hälftig, insgesamt jedoch nicht mehr als alle ordentlichen Mitglieder des Juniorenkreises gemeinsam. Jeder Juniorenkreis hat mindestens eine Stimme und für 25 Mitglieder jeweils eine weitere Stimme. Die Stimmen des Juniorenkreises können nur einheitlich abgegeben werden.

 

Nicht stimmberechtigt sind Juniorenkreise, die zum Zeitpunkt der Eröffnung der Delegiertenversammlung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind;

dabei ist der Eingang der Mitgliedsbeiträge bei dem Landesverband maßgeblich.

 

Bei Mitgliedskreisen, die keine Fördermitglieder melden, erhalten diese Förder-

mitglieder keine Berechtigung zur Teilnahme an Veranstaltungen/Projekten des Landesverbandes der Wirtschaftsjunioren NRW.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn bei Wahlen/Abberufungen ein stimm-

berechtigter Juniorenkreis, bei allen anderen Abstimmungen ein Drittel der erschie-

nenen stimmberechtigten Juniorenkreise dies beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Juniorenkreise anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung automatisch einberufen und ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen stimmberechtigten Juniorenkreise beschlussfähig.


Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die in der
Tagesordnung angekündigt sein müssen, und die Abberufung von Mitgliedern des
Landesvorstandes erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist auf Veranlassung des Versammlungsleiters eine Niederschrift anzufertigen, die anlässlich der nächsten
Mitgliederversammlung durch die stimmberechtigten Juniorenkreise zu genehmigen
ist.


§ 7 Landesvorstand
Dem Landesvorstand obliegen die Leitung des Landesverbandes der
Wirtschaftsjunioren NRW, die Vertretung des Landesverbandes gegenüber den
Wirtschaftsjunioren Deutschland sowie die Wahrnehmung der gemeinsamen
Interessen der dem Landesverband angehörenden Juniorenkreise.

 

Der Landesvorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch diese
Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Bei seinen Beschlüssen hat er sich im
Rahmen von Richtlinien und Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu halten. Er
hat der Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Juniorenkreise einen
Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.

 

Der Vorstand als Organ im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand)
besteht aus dem Landesvorsitzenden, seinem ersten Stellvertreter und weiteren
Vertretern des Landesvorsitzenden. Die Kooptation weiterer Vorstandsmitglieder, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als Beisitzer durch den Vorstand ist möglich.

 

Mitglieder des Landesvorstandes dürfen zum Zeitpunkt Ihrer Wahl das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben. Die Wahl des Landesvorsitzenden bestimmt sich nach § 8 Absatz 2 und die des ersten stellvertretenden Landesvorsitzenden nach § 8 Absatz 5. Die direkte Wahl weiterer Mitglieder des Landesvorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit Annahme der Wahl. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Es soll darauf geachtet werden, dass sich die Amtszeiten der Landesvorstandsmitglieder überlappen.


Vorschlagsberechtigt für eine Funktion im Landesvorstand ist jeder stimmberechtigter Juniorenkreis des Landesverbandes. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Auf Antrag erfolgt die Wahl geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl der kooptierten Vorstandsmitglieder ist in der nächsten auf der Kooptation folgenden Mitgliederversammlung vorzunehmen.

 

Der Landesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er entscheidet grundsätzlich mit Mehrheit in Sitzungen mit persönlicher Anwesenheit. In dringenden Fällen kann im Umlaufverfahren entschieden werden; dies ist schriftlich festzuhalten. Sofern Gefahr im Verzuge ist, kann der Landesvorsitzende allein entscheiden. Grundsätzlich wird der Verein durch den Landesvorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren vertretenden Vorstandsmitglied vertreten. Ist der Landesvorsitzende verhindert, tritt an seine Stelle der erste Stellvertreter. Bei Entscheidungen, die den Verein in einer Höhe von mehr als 500 Euro wirtschaftlich belasten, entscheidet der Gesamtvorstand.


§ 8 Landesvorsitzender

Der Landesvorsitzende repräsentiert die Wirtschaftsjunioren Nordrhein-Westfalen nach außen und leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Landesvorstandes. Er vertritt den Landesverband bei den Bundesvorstandssitzungen. In dringenden Fällen ist er berechtigt, selbständig zu entscheiden, wenn eine Befragung der übrigen Vorstandsmitglieder zeitig nicht möglich ist. In diesen Fällen hat er den Landesvorstand unverzüglich zu unterrichten.  

 

Der Landesvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Kalenderjahres gewählt. Die Amtszeit beginnt am nächsten auf die Mitgliederversammlung folgenden 1. Januar; erfolgt die Wahl im Anschluss an eine Abwahl/Amtsniederlegung, beginnt die Amtszeit mit Annahme der Wahl. Vorschlagberechtigt ist jeder stimmberechtigter Juniorenkreis des Landesverbandes. Auf Antrag erfolgt die Wahl geheim. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

Der Landesvorsitzende soll möglichst vorher dem Landesvorstand angehören und Vorstandsmitglied in einem Kreis gewesen sein. Der Landesvorsitzende kann einmal wiedergewählt werden. Die maximale Zugehörigkeit zum Landesvorstand beträgt fünf Jahre. Die Zugehörigkeit als kooptiertes Landesvorstandsmitglied und/oder als Past President wird hierbei nicht angerechnet.

 

Legt der Landesvorsitzende sein Amt innerhalb seiner Amtszeit nieder, bestimmt der Landesvorstand aus seinen gewählten Mitgliedern einen kommissarischen Landesvorsitzenden, der das Amt bis zum Ende des Kalenderjahres der Amtszeit des gewählten Landesvorsitzenden führt. Darüber sind die Mitglieder des Landesverbandes umgehend zu informieren.

 

Der Landesvorsitzende gehört automatisch, ohne Wiederwahl, dem Landesvorstand im folgenden Jahr als voll stimmberechtigtes Mitglied (Past President) an.

 

Der Absatz 2 findet für die Wahl des ersten stellvertretenden Landesvorsitzenden entsprechende Anwendung.


§ 9 Geschäftsführung
Der Landesverband wird bei der Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben durch eine Geschäftsführung bei einer Industrie- und Handelskammer unterstützt. Der von der jeweiligen Kammer mit den Aufgaben der Landesgeschäftsführung beauftragte Kammermitarbeiter nimmt an den Sitzungen des Landesvorstandes sowie an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teil und ist vor jeder grundsätzlichen Entscheidung zu hören.


§ 10 Mitgliedsbeiträge
Der Landesverband erhebt zur Finanzierung der Kosten, die ihm bei der Aufgaben erfüllung entstehen, von den angehörenden Juniorenkreisen einen Beitrag. Über die Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Landesvorstandes. Dieser hat die Beiträge ordnungsgemäß zu verwalten und jährlich Rechenschaft über die Verwendung abzulegen.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung in ihrer Fassung vom 17. November 2003. Sie tritt mit Ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


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Satzung Version 6. November 2009
Typ: PDF | Größe: 53 KB

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