Angesichts der ungewissen Fortentwicklung der COVID-19 Pandemie und der daraus resultierenden Beschränkungen für Vereine und Verbände, insb. bei der Abhaltung der Mitgliederversammlung, wurde nunmehr, wie bereits oben angekündigt, eine erneute Verlängerung der Erleichterungen bis zum 31. August 2021 beschlossen.

Hierfür wurde in § 5 COVMG, der Sonderregeln für Vereine, Parteien und Stiftungen beinhaltet, nunmehr ein fünfter Absatz hinzugefügt, wonach § 5 nur anzuwenden ist auf

– bis zum Ablauf des 31. August 2022 ablaufende Bestellungen von Vorständen von Vereinen, Parteien und Stiftungen und von sonstigen Vertretern in Organen und Gliederungen von Parteien sowie

– Versammlungen und Beschlussfassungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2022 stattfinden.

Dies hat zur Folge, dass Vorstandsämter, selbst wenn entsprechend der Satzung die Amtsdauer schon abgelaufen ist, die Möglichkeit haben, ihr Amt bis zur Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen können darüber hinaus bis Ende August 2022 digital oder hybrid stattfinden, auch wenn die jeweilige Vereinssatzung noch keine entsprechende Regelung enthält.

Diese Verlängerung ist zu begrüßen, da sie Vereinen Planungssicherheit gibt.

Einschränkung: In der Gesetzesbegründung wird darauf verwiesen, dass von diesen oben genannten Instrumenten im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden soll, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint. Es ist demzufolge im Einzelfall abzuwägen, ob in Abhängigkeit vom konkreten Pandemiegeschehen vor Ort eine Präsenzveranstaltung möglich ist.

Über die verlängerte Geltungsdauer der oben genannten Sonderregeln hinaus sind keine inhaltlichen Änderungen im COVMG vorgesehen.

Empfehlung: Wer sich die Möglichkeit offenhalten will, auch über den 31.08.2022 hinaus, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen digital und/oder hybrid rechtswirksam stattfinden zu lassen und mögliche Abwägungen und Unsicherheiten aufgrund der obigen Einschränkung hinsichtlich des maßgeblichen Pandemiegeschehens vermeiden will, sollte zeitnah eine Satzungsänderung erwägen.

Eine allgemeine Übersicht zum Thema Vereinsrecht steht Euch als Handout (hier klicken) zur Verfügung (Stand: 07.09.2021).
Bei Fragen wendet Euch gerne an Isabelle Ehrlich, GLC der Wirtschaftsjunioren NRW (glc@wjnrw.de).