Eheverträge sind von Natur aus ein relativ unangenehmes Thema und doch gerade für Unternehmerinnen und Unternehmer besonders wichtig. Vor dem Hintergrund, dass in Deutschland ungefähr jede dritte Ehe geschieden wird, sollte der Fall einer Scheidung nicht unbeachtet bleiben. So kann eine Scheidung nicht nur zu einer persönlichen Tragödie werden, sondern auch die Existenz des eigenen Unternehmens gefährden.

Sinn und Zweck eines Ehevertrages

Der Ehevertrag dient dazu, dass Paare die Möglichkeit nutzen können, abweichende Regelungen zum Zugewinnausgleich, Unterhalt und zum Versorgungsausgleich zu treffen. Das kann nicht nur bei einer möglichen Scheidung relevant sein, sondern auch im Todesfall eines Ehepartners.

„Hinzukommt, dass ein solcher Vertrag eine langwierige und teure Auseinandersetzung im Falle einer Trennung vermeiden kann.“
– Isabelle Ehrlich, GLC der Wirtschaftsjunioren NRW

Risiken, wenn kein Ehevertrag besteht

Für Unternehmer/innen, Gesellschafter/innen oder freiberuflich Tätige ist es empfehlenswert – unabhängig von der Rechtsform, in der sie ihr Unternehmen betreiben – einen Ehevertrag abzuschließen, um das Unternehmen aus eventuellen Streitigkeiten im Rahmen einer Scheidung herauszuhalten. Ist nichts vereinbart, so befinden sich beide Partner im Falle einer Scheidung automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Daraus folgt, dass sämtliches Vermögen, das während der Ehe angewachsen ist, bis auf einige Ausnahmen zu gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt wird. Ein Unternehmen im Wert von 70.000 Euro, das beispielsweise während einer 15-jährigen Ehe nunmehr einen Wert von 130.000 Euro hat, würde ebenfalls dazugezählt. Die Differenz müsste im Falle einer Zugewinngemeinschaft zu Hälfte an den/die Ex-Partner/in ausgezahlt werden.

Dies kann unter Umständen zu großen Liquiditätsproblemen führen. Ein Unternehmer muss möglicherweise seine Unternehmensanteile verkaufen oder verpfänden, um die Forderung des/der Ex-Partner/in zu erfüllen. Im Extremfall kann es zur Zwangsvollstreckung in der Beteiligung kommen. Hinzukommt, dass teure Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, um den Wert des Unternehmens zu Beginn und bei Ende der Ehe zu bewerten, welches im Scheidungsfall nicht unerhebliche Kosten verursacht. Darüber hinaus ist jeder Ehegatte verpflichtet, detaillierte Auskünfte über sein Vermögen zu geben, sodass sensible Betriebsinterna an die Öffentlichkeit gelangen können.

Gegenstand des Ehevertrages

Der Ehevertrag sollte eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft vorsehen, damit insbesondere die unternehmerische Beteiligung aus dem Zugewinnausgleich in allen anderen Fällen als dem Tod, insbesondere im Falle der Scheidung, herausgenommen wird. Bei der konkreten Ausgestaltung gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Häufig wird etwa das Unternehmen aus dem Zugewinn herausgenommen, während der Privatbereich ausgleichspflichtig bleibt. Es kann auch eine Höchstgrenze des Zugewinns und/oder eine Ratenzahlung zur Begleichung des Zugewinnausgleichs vereinbart werden.

Die meisten Unternehmen dürften auch ein Interesse daran haben, dass unternehmerische Entscheidungen nicht von der Mitwirkung des Ehepartners des Unternehmers abhängig sind. Gemäß § 1365 BGB darf im Grundsatz kein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen im Ganzen verfügen. Dieser Aspekt wird besonders dann relevant, wenn das Unternehmen den ganz überwiegenden Teil des Vermögens eines Ehegatten ausmacht, welches oftmals der Fall ist. In einem Ehevertrag kann vereinbart werden, dass abweichend vom Gesetz jeder Ehepartner gänzlich frei über sein Vermögen verfügen kann. Zu einer solchen Regelung ist den Ehegatten sinnvollerweise zu raten.

Eine Gütertrennung oder ein Pflichtteilsverzicht sind dagegen zum Unternehmensschutz nicht erforderlich.

„Der Ehepartner des/der Unternehmer/in muss durch einen Ehevertrag auch nicht benachteiligt werden. Im Gegenteil! Einigen sich die Eheleute z.B. im Vorfeld auf einen bestimmten Ausgleich für den Fall der Scheidung, so findet dieser Ausgleich ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens statt.“
– Isabelle Ehrlich, GLC der Wirtschaftsjunioren NRW

Vorteile eines Ehevertrages auf für den Ehepartner

Bei einer wirtschaftlich schlechten Entwicklung des Unternehmens während der Ehe kann der Ehepartner am Ende durch einen Ausgleich sogar besser dastehen als ohne den Ehevertrag. Auch im Hinblick auf mögliche Rentenanwartschaften kann der Ehepartner der/des Unternehmer/in durch einen Ehevertrag besser gestellt sein, da im Ehevertrag geregelt werden könnte, dass er diese Anwartschaften nicht zur Hälfte an den Unternehmer-Ehegatten abgeben muss. Ferner können im Ehevertrag Kompensationsregelungen für den Ehepartner des/der Unternehmer/in vorgesehen werden.

Güterstandsklausel im Gesellschaftsvertrag

Darüber hinaus ist es ratsam, in jeden Gesellschaftsvertrag eine sog. Güterstandsklausel aufzunehmen, welche die Gesellschafter verpflichtet, entweder Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft unter Ausschluss der Gesellschafterbeteiligungen zu vereinbaren. So werden wirtschaftliche Konsequenzen einer Scheidung für die Gesellschafterstruktur vermieden.

Zu beachten ist, dass eine solche Güterstandsklausel durchsetzbar sein muss. Hinzu kommt, dass die Nichtbeachtung der Güterstandsklausel mit Sanktionen verbunden sein sollte, um effektiv zu sein. Vorgesehen werden kann beispielsweise, dass ein Gesellschafter gegen Abfindung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann oder dass er sein Stimmrecht verliert. Da die Rechtsprechung in der Vergangenheit ihre Rechtsprechung zu den Voraussetzungen an die Wirksamkeit von Eheverträgen verschärft hat, sollte – um Risiken zu vermeiden – der Ehevertrag in regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit hin kontrolliert werden.

Bei Fragen zum Thema „Ehevertrag für Unternehmer/innen“ steht Euch
Isabelle Ehrlich, GLC der Wirtschaftsjunioren NRW, gerne zur Verfügung!
Mail an: glc@wjnrw.de