Die Auswirkungen der aktuellen Covid-19-Pandemie haben in Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens geführt. Hiervon sind wir in unseren Unternehmen ebenso betroffen wie in unserer Vereinsarbeit. Die Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten haben zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit unserer WJ-Kreise.

Hierauf reagiert der Gesetzgeber. Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen beschlossen. Um die Vereine (und andere Rechtsformen) in die Lage zu versetzen, auch weiterhin erforderliche Beschlüsse fassen zu können und handlungsfähig zu bleiben, sollen vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Mitgliederversammlungen geschaffen werden.
Demnach sind – neben den zentralen Änderungen im allgemeinen Zivil- und Insolvenzrecht (zeitweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht) – vorübergehend auch Veränderungen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Wohnungseigentumsrecht vorgesehen.

Im Vereinsrecht ist geplant, dass

  • ein Vorstandsmitglied – auch ohne entsprechende Satzungsregelung – nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt bleibt;
  • der Vorstand – auch ohne entsprechende Satzungsermächtigung – die Mitgliederversammlung „digital“ abhalten kann oder dass die Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgegeben werden können.
  • Ferner soll es Erleichterungen in Bezug auf schriftliche Umlaufverfahren geben. Waren diese vormals nur bei Zustimmung aller Mitglieder zulässig, so genügt es nunmehr, wenn alle Mitglieder beteiligt werden und mindestens die Hälfte der Mitglieder im Umlaufverfahren ihre Stimme abgeben. Die Stimmabgabe soll auch in Textform – etwa per E-Mail – erfolgen können.

„Diese Gesetzesänderungen sind aus meiner Sicht besonders zu begrüßen.“
Dr. Julius Busold, GLC WJNRW